Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der
Als pflegebedürftig gilt, wer auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedarf. [SGB XI, §14].
Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht, wenn ein dauerhafter Hilfebedarf bei den Aktivitäten des täglichen Lebens vorliegt. Der Hilfebedarf wird nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Pflegeaufwand beurteilt. Zentrales Element für die Einstufung ist immer ein konkretes Bedürfnis an